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Architektenhonorare werden nicht frei ausgehandelt, sondern sind gesetzlich geregelt. Architekten bieten ihre Leistung im Qualitäts- und nicht im Preiswettbewerb an. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) setzt die Höhe des Honorars nach dem Umfang der Architektenleistung, den anrechenbaren Baukosten und der Schwierigkeit der Bauaufgabe fest. In § 15 der HOAI werden die Leistungen des Architekten in neun Phasen detailliert beschrieben: Grundlagenermittlung, Vor-, Entwurfs-, Genehmigungs- und Werkplanung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung und Objektbetreuung mit Dokumentation. Alles zusammen ergibt 100% der Architektenleistung.
Die Schwierigkeit der Bauaufgabe wird in fünf Honorarzonen berücksichtigt. Für den privaten Bauherrn sind die Zonen III und IV von Bedeutung; III gilt für Wohnhäuser mit durchschnittlicher Ausstattung; IV für Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleinen Grundstücken.
Die anrechenbaren Nettobaukosten beinhalten die reinen Bau- und Ausbaukosten, nicht aber zum Beispiel den Grundstückspreis und die Erschließungskosten.
Die Vorteile dieses Systems für den Bauherrn liegen auf der Hand: Der Architekt ist beim Planen und Bauen von Dritten unabhängig und nur den Interessen des Bauherrn verpflichtet. Die Annahme von Provisionen ist dem Architekten untersagt und führt sofort zu berufsgerichtlichen Verfahren. Die Leistung des Architekten und das entsprechende Honorar ist für den Bauherrn in jeder Phase des Bauens durchsichtig. Dies ist bei Firmen, die Planen und Bauen aus einer Hand mit einer Mischkalkulation anbieten, nicht der Fall. |